Satzung

§1   Name des Vereins
§2   Zweck und Aufgaben
§3   Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Verbot von Begünstigungen
§4   Mitgliedschaft
§5   Beiträge
§6   Beendigung der Mitgliedschaft
§7   Vereinsorgane
§8   Mitgliederversammlung
§9   Vorstand
§10   Beirat
§11   Arbeitsgemeinschaften
§12   Verwendung von Mitgliedsdaten
§13   Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


 

§1   Name des Vereins

(1)        Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftlicher Verein für Schwaben e.V.", abgekürzt „NWVS“. Aufgrund des Eintrags in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

(3)        Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2   Zweck und Aufgaben

(1)        Zweck des Vereins ist

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgabenordnung [i.w. abgekürzt mit „AO“], §52 Abs. 2, Punkt 1),
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (AO, §52 Abs. 2, Punkt 7),
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (AO, §52 Abs. 2, Punkt 8).

(2)        Der Satzungszweck wird insbesondere realisiert durch:

  • Führungen, Vorträge und die Herausgabe von Veröffentlichungen
  • Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften für einzelne Fachgebiete
  • Ggf. Unterstützung anderer Vereine / Einrichtungen / Institutionen bei satzungskonformen Vorhaben und Projekten.

§3   Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Verbot von Begünstigungen

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4   Mitgliedschaft

(1)        Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand zugestimmt hat und der Jahresbeitrag bezahlt ist.

(2)        Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Außerordentliche Mitglieder: Als außerordentliche Mitglieder können nur Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern aufgenommen werden.
  • Jugendmitglieder: Jugendmitglieder können alle Jugendlichen unter 18 Jahren, ferner Schüler, Auszubildende und Studenten gegen Nachweis und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden.
  • korporative Mitglieder: Als korporative Mitglieder können Vereine, fördernde Einzelpersonen oder Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die sich besonders um den Verein, um die Naturwissenschaften, um den Arten‐ und Biotopschutz, um die Erforschung der Natur und Umwelt Schwabens oder anderer Regionen verdient gemacht haben.
  • Ehrenvorsitzender[1]: Von den Mitgliedern kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden, der sich als Vorsitzender besonders um den Verein verdient gemacht hat.  

(3)        Bei Versammlungen sind alle Mitglieder (natürliche Personen ab 16 Jahren und korporative Mitglieder) mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.

§5   Beiträge

(1)        Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie werden, ebenso wie ihre Fälligkeit, in der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, näher geregelt.

§6   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1)        durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres vollzogen werden kann und mindestens einen Monat zuvor vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden muss,

(2)        für Mitglieder, welche den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, durch Vereinsausschluss nach Vorstandsbeschluss.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einzulegen, über welche der Vorstand vereinsintern endgültig entscheidet,

(3)        durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt (näheres regelt die Beitragsordnung),

(4)        mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

§7   Vereinsorgane

(1)        Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 8)
  • der Vorstand (§9)

 

(2)        Medium des Vereins sind die „Berichte des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schwaben e.V.“

§8   Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.

(2)        Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die schriftliche Einberufung mit Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.

(3)        Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 5% der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nicht wahlberechtigte Mitglieder haben ein Teilnahme- und Mitberatungsrecht. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von den Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

  • auf Beschluss der Vorstandschaft,
  • auf schriftlichen, unter Angabe der Gründe gestellten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

Die Einberufung erfolgt wie unter § 8 (2) beschrieben.

(5)        Die Wahlen für den gesamten Vorstand sowie für die AG-Leiter und deren Stellvertreter erfolgen alle drei Jahre. Die Wahl der AG-Leiter wird vor der jeweiligen Hauptversammlung in den Treffen der Arbeitsgemeinschaften durchgeführt und zur Hauptversammlung bekannt gegeben.

(6)        Vorstandswahlen sind unter der Leitung von zwei Wahlbeauftragten, die von den bei der Mitgliederversammlung anwesenden, wahlberechtigten Mitgliedern am Wahltag zu benennen sind, durchzuführen.

             Die Wahlvorschläge erfolgen mündlich, wählbar sind anwesende und nichtanwesende Mitglieder, soweit sie volljährige natürliche Personen sind. Bei nichtanwesenden Mitgliedern muss die Bereitschaft zur Wahlannahme schriftlich vorliegen.
Die Wahl der Vorstandschaft und Kassenprüfer erfolgt durch Handzeichen. Wird für eine Position eine geheime Wahl verlangt, so ist diesem Antrag zu genügen.
Durch die Wahlbeauftragten ist ein Protokoll zu führen und von beiden Wahlbeauftragten zu unterzeichnen.

(7)        Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die für drei Jahre gewählt werden. Diese führen jährlich (für den Zeitraum 1.1.‐31.12.) eine Kassenprüfung durch und sind berechtigt, während des laufenden Jahres in Abstimmung mit dem Schatzmeister die Bücher einzusehen. Bei der Mitgliederversammlung erstatten sie Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(8)        Anträge zur Satzungsänderung / -neufassung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern (bzw. sofern es sich dabei nicht mehr um eine Minderheit der Mitglieder handeln sollte, von mindestens 5% der Mitglieder) gestellt werden und sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Abweichend von § 8 (3) ist bei Satzungsänderung / -neufassung eine 3/4 (drei Viertel) Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

(9)        Abweichend von § 8 (8) wird der Vorstand ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§9   Vorstand

(1)        Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Seine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen (§ 27, Abs. 2, Satz 2 BGB) möglich.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird dieses Amt kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied längstens für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds wahrgenommen.
Jedes Vorstandsmitglied kann maximal ein zusätzliches Vorstandsamt kommissarisch wahrnehmen. Bei Ausscheiden von mehr als zwei Mitgliedern ist eine kommissarische Besetzung nicht möglich.

(2)        Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Herausgeber der Berichte und einem Beisitzer. Die Vereinsführung liegt bei der Vorstandschaft.

(3)        Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende vor dem Ende seiner Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen (Selbstergänzung).

(4)        Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, sobald mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vorstands und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)        Alle Tätigkeiten der Vorstandschaft werden ehrenamtlich ausgeführt.

§10   Beirat

(1)        Der Vorstand kann sich durch einen Beirat beraten lassen. Dieser ist bei allen besonders wichtigen Vereinsangelegenheiten einzubeziehen.

(2)        Die Mitglieder des Beirats sind nach jeder Vorstandswahl neu zu benennen und den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Mitglieder des Beirates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfer sein.

§11   Arbeitsgemeinschaften

(1)        Der Vorstand kann zur Belebung der naturwissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins Arbeitsgemeinschaften [i.w. abgekürzt mit „AG“] einrichten, in denen Interessenten für ein bestimmtes Wissensgebiet zusammengefasst werden können. Die AG halten im Einvernehmen mit dem Vorstand eigene Veranstaltungen zu den jeweiligen Wissensgebieten ab.

(2)        Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen den Leiter ihrer Arbeitsgemeinschaft und ggf. weitere Positionen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.

(3)        Jede Arbeitsgemeinschaft berichtet zur Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit.

§12   Verwendung von Mitgliedsdaten

(1)        Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)        Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3)        Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§13   Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitglieder müssen in diesem Fall vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

(2)        Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 (drei Viertel) Mehrheit erforderlich.

(3)        Das bei der Auflösung des Vereins und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Augsburg mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Naturwissenschaft, der Umweltbildung und des Naturschutzes zu verwenden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt drei anwesende Mitglieder mit der Abwicklung.

 

Die Satzung wurde nach den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 28. März 2019 neu gefasst incl. der Klarstellungen in §§ 6/2, 8/4 und 8/8 vom 25. Juli 2019, die durch das Registergericht eingesteuert und durch den Vorstand auf Grund erteilter Vollmacht geändert wurden.
Sie ersetzt die Satzung vom 29. März 2012.

 


[1] Begriffe wie Vorsitzender, Leiter, Stellvertreter etc. werden entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch in der maskulinen Form verwendet. Selbstverständlich sind diese Begriffe geschlechtsunabhängig zu betrachten.

 

Satzung als PDF vom 25.07.2019

 

Beitragsordnung als PDF vom 28.03.2019

 

Mitgliedsantrag als PDF

 

Flyer als Pdf