Satzung
§ 1 Name des Vereines
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Neuwahlen
§ 11 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
§ 1 Name des Vereines |
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1.1. |
Der Verein führt den Namen "Naturwissenschaftlicher Verein für Schwaben e.V.", abgekürzt „NWVS“. |
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1.2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. |
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1.3. | Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr | |
§ 2 Zweck und Aufgaben |
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2.1 | Der Verein bezweckt die Verbreitung naturwissenschaftlicher und naturkundlicher Kenntnisse. | |
2.2 |
Er bezweckt die Pflege und Unterstützung naturwissenschaftlicher Forschung, die Förderung des Arten‐ und Biotopschutzes und des Umweltschutzes. |
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2.3 |
Er veranstaltet Führungen und Vorträge und gibt Veröffentlichungen heraus. |
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2.4 |
Er richtet Arbeitsgemeinschaften für die einzelnen Fachgebiete ein. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit |
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3.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. |
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3.2 |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke |
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3.3 |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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3.4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft: |
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4.1 |
ordentliche Mitglieder: Die Mitgliedschaft wird mündlich oder schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Vorstand zugestimmt hat und der Jahresbeitrag bezahlt ist. |
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4.2 |
außerordentliche Mitglieder: Als außerordentliche Mitglieder können nur Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern aufgenommen werden, sie zahlen höchstens den halben Mitgliedsbeitrag. |
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4.3 |
Mitglieder der Jugendgruppe: Mitglieder der Jugendgruppe können alle Jugendlichen unter 25 Jahren, ferner Schüler, Auszubildende und Studenten werden. Sie sind in der Mitgliederversammlung nur stimmberechtigt, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind. |
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4.4 |
korporative Mitglieder: Als korporative Mitglieder können Vereine aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. |
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4.5 |
Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die sich besonders um den Verein, um die Naturwissenschaften, um den Arten‐ und Biotopschutz, um die Erforschung der Natur und Umwelt Schwabens oder anderer Regionen verdient gemacht haben. |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet: |
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5.1 |
mit dem Tod des Mitglieds, |
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5.2 |
durch Austritt; der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres vollzogen werden und muss mindestens einen Monat zuvor vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Mitglieder, welche den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
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5.3 |
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung beim Vorstand einzulegen, über welche Vorstand und Beirat endgültig entscheiden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich entweder vor dem Vorstandsbeschluss oder während des Berufungsverfahrens mündlich oder schriftlich zu äußern. |
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5.4 |
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragsverpflichtung nicht spätestens 4 Wochen nach Zusendung der Zahlungsaufforderung und nach schriftlicher Mahnung nachkommt. |
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§ 6 Beiträge |
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6.1 |
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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6.2 |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. |
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6.3 |
Der Bezug der Berichte des Vereins ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. |
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§ 7 Vereinsorgane |
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7.1 |
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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7.2 |
Neben der Vorstandschaft sind die Beiräte beratend tätig. |
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7.3 |
Der Belebung der naturwissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins dienen die Arbeitsgemeinschaften, in denen Interessenten für ein bestimmtes Wissensgebiet zusammengefasst werden können. Die Konstitution der Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, ebenso ihre Auflösung. Sie halten im Einvernehmen mit dem Vorstand eigene Veranstaltungen zu den jeweiligen Wissensgebieten ab. |
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7.4 |
Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen den Leiter ihrer Arbeitsgemeinschaft und weitere Organe. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. |
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7.5 |
Die Wahl erfolgt rechtzeitig, in Absprache mit dem Vorstand, vor der Mitgliederversammlung. |
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7.6 |
Jede Arbeitsgemeinschaft berichtet zur Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit. |
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7.7 |
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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7.8 |
Medium des Vereins sind die „Berichte des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schwaben e.V.“ |
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§ 8 Vorstand |
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8.1 |
Die Vereinsführung liegt bei der Vorstandschaft. Diese besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister; dem Schriftführer, dem Schriftleiter der Berichte und einem Beisitzer. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. |
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8.2 |
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Mitgliederversammlung im Amt. Seine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen (§ 27, Abs. 2 BGB) möglich. |
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8.3 |
Von der Vorstandschaft werden max. 5 Beiräte berufen. Nach jeder Neuwahl sind die Beiräte neu zu berufen. Sie sind in alle besonders wichtigen Vereinsangelegenheiten einzubeziehen. |
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8.4 |
Die berufenen Beiräte sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. |
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8.5 |
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig sobald mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. |
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8.6 |
Alle Tätigkeiten der Vorstandschaft werden ehrenamtlich ausgeführt. |
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8.7 |
Es kann von den Mitgliedern ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. |
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§ 9 Mitgliederversammlung |
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9.1 |
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dazu erfolgt 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung. |
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9.2 |
Anträge zu Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden und sind mit der Einladung bekannt zu machen. |
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9.3 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der Vorstandschaft, auf schriftlichen unter Angabe der Gründe gestellten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. Die Einberufung muss mit der Frist, wie unter 9.1. erfolgen. |
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9.4 |
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. |
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9.5 |
Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte der Vorstandschaft, der Arbeitsgemeinschaften und des Schatzmeisters entgegen. |
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9.6 |
Die Mitgliederversammlung nimmt den geprüften Kassenbericht der Kassenprüfer entgegen. |
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9.7 |
In der Mitgliederversammlung erfolgt die Entlastung der Vorstandschaft sowie des Kassenberichtes. |
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9.8 |
Anträge der Mitglieder oder des Beirates sind unter Verschiedenes in die Tagesordnung aufzunehmen. |
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9.9 |
Die Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
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§ 10 Neuwahlen |
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10.1 |
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. |
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10.2 |
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 5% der Vollmitglieder anwesend sind. |
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10.3 |
Wählbar sind anwesende und nichtanwesende Vollmitglieder, soweit die Bereitschaft zur Wahlannahme schriftlich vorliegt. |
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10.4 |
Die Neuwahl ist von 2 Wahlbeauftragten, die von den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern am Wahltag zu benennen sind, durchzuführen. |
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10.5 |
Die Wahlvorschläge erfolgen mündlich. Die Wahl der Vorstandschaft wird durch Handzeichen entschieden. Es genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Wird mehrheitlich für eine Position eine geheime Wahl verlangt, so ist diesem Votum zu genügen. |
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10.6 |
Die zwei Kassenprüfer werden für die nächsten 3 Jahre durch die Mitglieder gewählt. |
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10.7 |
Die benannten Prüfer führen jährlich (für den Zeitraum 1.1.‐31.12.) eine Kassenprüfung durch. |
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10.8 |
Die Prüfer sind berechtigt, während des laufenden Jahres in Abstimmung mit dem Schatzmeister die Bücher einzusehen. |
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10.9 |
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest. |
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10.10 |
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. |
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10.11 |
Hierzu ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vollmitglieder notwendig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von den Versammlungsleitern (Wahl‐beauftragten) zu unterzeichnen ist. |
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10.12 |
Abweichend von 10.10. kann der Vorstand redaktionelle Änderungen der Satzung beschließen, wenn dies vom Registergericht oder dem Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit verlangt wird. Solche Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. |
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§ 11 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke |
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11.1 |
Hierüber beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung. |
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11.2 |
Die Mitglieder müssen in diesem Fall 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 10% der Vollmitglieder vertreten sein. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit erforderlich. |
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11.3 |
Das bei der Auflösung des Vereins und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Augsburg mit der gebundenen Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Naturwissenschaft, der Umweltbildung und des Umweltschutzes zu verwenden hat. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt drei anwesende Mitglieder mit der Abwicklung.
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Die Satzung wurde nach den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 29. März 2012 neu gefasst. Sie ersetzt die Satzung vom 13.3.1996. |